Die Wurzeln des Schulwesens in Oberwölbling lassen sich bis in das Spätmittelalter zurückverfolgen. Bis 1899 befand sich die Schule im ehemaligen Schwesternhaus (heute: Firma Silmeta) gleich neben der Kirche. Um die Jahrhundertwende wurde auf dem heutigen Schulareal um 100000 Kronen eine neue Schule gebaut. Darin wurden fünf, zehn Jahre später sechs Klassen geführt. In einer Klasse wurden durchschnittlich 55 Schüler unterrichtet. Im Schuljahr 1926/ 1927 wurde eine Bürgerschule dazugebaut. 1931 wurde das Schulgebäude abermals erweitert. Die Schule war jetzt 10- klassig. 1966 wurde die Schule abermals erweitert! 1984 wurden die Turnhalle. drei Werkräume und die Küche eröffnet. 1994 wurden oberhalb des Physiksaales die Räumlichkeiten der VS aufgestockt.
lgnaz May (1874-1901)
Franz Rockenbauer (1901-1919)
Johann Schützner (1919-1920)
Bernhard Engelsdörfer (1921-1929)
Oskar Dorninger (1929-1938)
August Slameczka (1938-1941)
Franz Graf (1941-1943)
Franz Kaisergruber (1943-1945)
Josef Engelmayer (1945)
Theodor Wendt (1945)
Maria Machaczek (1945)
Franz Graf (1945)
Oskar Dorninger (1945-1958)
Franz Graf (1958-1959)
Hermann Lendenfelder (1959-1965)
Ernst Mrosek (1964)
Emmerich Fraunbaum (1965-1988)
Herbert Neußner (1988-2004)
Elisabeth Schwarz (2004-heute)
Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22
Erlass des BMBWF GZ 2021-0.559.836
Wien, 25.8.2021
Inhaltsverzeichnis
Sichere Schule im Schuljahr 2021/22 im Überblick …………………………………………………… 4 TEILA AllgemeineHygiene-undPräventionsmaßnahmen……………………………………….7 1.1 Testungen……………………………………………………………………………………………………..8 1.2 Maßnahmen unabhängig von Sicherheitsphase und Risikostufen ………………………….. 9 1.3 Maßnahmen nach den Sicherheitsphasen: Risikolage entscheidend …………………….. 10
1.3.1 Stufe 1: kein oder geringes Risiko 11 1.3.2 Stufe 2: mittleres Risiko 12 1.3.3 Stufe 3: hohes oder sehr hohes Risiko 13
1.4 Anordnung standortspezifischer Maßnahmen durch die Schulleitung …………………… 15
1.5 Weiterführende Informationen: Checkliste für die Erstellung des Hygiene- und Präventionskonzepts ………………………………………………………………………………………….. 15
TEILB PädagogikundSchulorganisation………………………………………………………………17
1.1 Nachholen von Bildungs- und Lehraufgaben …………………………………………………….. 18
1.2 Bestimmungen für einzelne Unterrichtsgegenstände …………………………………………. 19
1.2.1 Unterricht in Bewegung und Sport 19 1.2.2 Unterricht in Musik und verwandten Gegenständen 20 1.2.3 (Fach-)Praktischer Unterricht/Werkunterricht 21 1.2.4 Praxisunterricht an BAfEP und BASOP 21 1.2.5 Unverbindliche Übungen und Freigegenstände 22 1.2.6 Individuelle Berufsorientierung 22
1.3 Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler………………………………………. 22
1.3.1 Förderunterricht 22
1.3.2 Psychosoziale Unterstützung 23
1.4 Leistungsfeststellungen, (abschließende) Prüfungen, Aufsteigen in die nächste Schulstufe…………………………………………………………………………………………………………. 23
1.4.1 Leistungsfeststellungen 23
2
1.4.2 Semesterprüfungen in der Neuen Oberstufe (NOST) bzw. Semestrierten Oberstufe (SOST) 23
1.4.3 Aufsteigen aus dem Schuljahr 2020/21 in die nächste Schulstufe und Schulstufenwiederholungen 24
1.4.4 MIKA-D 25
1.4.5 Abschließende Prüfungen (Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung, Abschlussprüfungen) 25
1.4.6 Externistenprüfungen 25 1.5 Besondere Bestimmungen an Berufsschulen…………………………………………………….. 25
1.6 Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen ………………………………… 26
1.6.1 Schulveranstaltungen in unterschiedlichen Risikostufen 26 1.6.2 Risikoanalyse für Schulveranstaltungen/schulbezogenen Veranstaltungen 27
3
Sichere Schule im Schuljahr 2021/22 im Überblick
Der Präsenzunterricht soll im neuen Schuljahr kontinuierlich stattfinden, großflächige Schul- schließungen und langandauernder Schichtunterricht sollen nicht mehr die schulische Reali- tät kennzeichnen. Die hohe Impfquote unter den Lehrkräften, steigende Impfquoten unter Jugendlichen und ein ausgefeiltes Testkonzept haben im Vergleich zum vergangenen Schul- jahr neue Rahmenbedingungen geschaffen.
Den Rahmen für die Maßnahmen des Schuljahres 2021/22 bilden die Sicherheitsphase zum Schulstart, ein grundsätzliches 4-Säulen-Sicherheitskonzept (Impfen, Testen, Luftreinigung, Frühwarnung) sowie die unterrichtsbezogenen Maßnahmen entlang einer dreistufigen Risi- kobewertung.
Die rechtliche Grundlage bildet die COVID-19-Schulverordnung 2021/22 i.d.g.F.
A) Sicherheitsphase zum Schulstart
4
B) 4-Säulen-Sicherheitskonzept
Weitere Informationen für eine sichere Schule: www.sichereschule.at
C) Unterrichtsbezogene Maßnahmen aufgrund einer besonderen Risikolage
Die Corona-Kommission ermittelt für die Bundesländer die spezifischen risikoadjustierte 7- Tages-Inzidenzen. Die entsprechenden Schwellenwerte für die Bildungseinrichtungen lauten: unter 100 gilt als geringes Risiko (Stufe 1), zwischen 100 und 200 als mittleres Risiko (Stufe 2) und über 200 als hohes Risiko (Stufe 3).
Die AGES stellt eine zusätzliche Auswertung auf Bezirksebene hinsichtlich der Clusteraktivität in Bildungseinrichtungen dem BMBWF zur Verfügung. Das BMBWF kann daraus sowie aus den Ergebnissen der Frühwarninstrumente (Abwasseranalytik, Sentinel Schulen) weitere
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Maßnahmen ableiten und im Wege der Bildungsdirektionen bezirksspezifische Verordnun-
Einen kompakten Überblick über diese Maßnahmenbündel in den drei Risikostufen bietet die Risikomatrix, die unter www.bmbwf.gv.at/hygiene zur Verfügung steht.
Unabhängig davon kann die Gesundheitsbehörde einzelne Klassen oder Standorte nach dem Epidemiegesetz vorübergehend schließen, sollte dies zur Eindämmung eines lokalen Infekti- onsgeschehens erforderlich sein. Ebenso kann die Schulleitung im Falle des verstärkten Auf- tretens von Infektionen am Schulstandort das vorübergehende Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes (MNS) anordnen und in Abstimmung mit der Bildungsdirektion zusätzliche Tests durchführen.
In Krisenfällen ist ein vorübergehender ortsungebundener Unterricht z.B. für einzelne Klas- sen möglich, wenn die Bildungsdirektion zustimmt und das Einverständnis des Bildungsmi- nisteriums einholt.
1
Tragen eines MNS sowie spezielle Präventionsmaßnahmen im Unterricht.
gen erlassen.
In erster Linie betrifft dies die Testfrequenz an den Schulen, aber auch das
1 Das BMBWF wird bei der Gesamtbeurteilung durch eine externe und unabhängige Gruppe von Expert/inn/en unter- stützt. Die Fachrichtungen Bildungspsychologie, Mikrobiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Epidemiologie und Vi- rologie werden dabei vertreten sein.
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TEIL A
Allgemeine Hygiene- und Präventionsmaß- nahmen
7
Die Schulleitungen werden gebeten, alle erforderlichen organisatorischen und pädagogi- schen Vorkehrungen zu treffen, die für einen möglichst reibungslosen Schulbetrieb erforder- lich sind, und bis zum Ende der zweiten Schulwoche ein Hygiene- und Präventionskonzept für ihren Standort zu erstellen. Die Schulleitung kann ihre Aufgaben als Hygiene- und Präven- tionsbeauftragte an eine/n COVID-19 Hygiene- und Präventionsbeauftragte/n übertragen, die Letztverantwortung bleibt jedoch bei der Schulleitung.
1.1 Testungen
Die Verbindung von Antigen-Tests mit den aussagekräftigeren PCR-Tests stellen eine we- sentliche Neuerung im Sicherheitskonzept für das Schuljahr 2021/22 dar.
Der Ablauf der Durchführung der Antigen-Tests ist den Schulen bereits bekannt. Nach wie vor stehen alle zentralen Handouts/Anleitungen unter www.bmbwf.gv.at/selbsttest zur Ver- fügung.
Für den Ablauf und die Durchführung der PCR-Tests wurde ebenso auf der BMBWF-Website unter www.bmbwf.gv.at/allesspuelt eine eigene Seite eingerichtet, auf der eine Anleitung für Schulleiter/innen zum Ablauf sowie eine einfache Anleitung zur Durchführung von Schü- ler/innen bereitgestellt werden.
Eine gemeinsame Einverständniserklärung für beide Testungen – bei der Testung von Schü- ler/innen unter 14 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich – steht unter beiden angegebenen Links zur Verfügung.
Corona-Testpass an Schulen
Die negativen Testergebnisse werden im Corona-Testpass dokumentiert und können mit die- sem auch für außerschulische Veranstaltungen (z.B. Sportverein) verwendet werden. Alle Details zum Corona-Testpass in Schulen finden Sie unter www.bmbwf.gv.at/coronatestpass
Regelungen/Angebote für bestimmte Schüler/innengruppen: Erstklassler/innen, Schü- ler/innen mit SPF
Testabläufe für Schüler/innen der ersten Klasse Volksschule
In der Regel findet die Testung im Klassenverband statt. Für Eltern von Kindern in der ersten Klasse Volksschule, die ihre Kinder bei den ersten Testungen unterstützen wollen, werden am Beginn des Unterrichtstages Teststationen eingerichtet, bei denen sie ihre Kinder bei der
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Testung begleiten können. Ab der zweiten Schulwoche sollten die Kinder die Testungen ohne Eltern durchführen.
Regelungen für Kinder/Jugendliche mit SPF, die nicht getestet werden können
Bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen trotz Aus- schöpfung aller am Standort möglichen Maßnahmen (z.B. Testung durch Erziehungsberech- tigte an der Schule oder zu Hause, Einbindung von Assistenzpersonal) eine Testung oder die Vorlage eines Testzertifikates einer befugten externen Teststelle nicht möglich ist, entfällt nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung die Verpflichtung dafür. In diesem Falle sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.
1.2 Maßnahmen unabhängig von Sicherheitsphase und Risikostufen
Alle „schulfremden“ Personen (Externe)2 haben beim Betreten des Schulgebäudes ein Ge- testet-, Geimpft- bzw. Genesen-Zertifikat vorzuweisen und einen MNS zu tragen. Im Falle der Schulraumüberlassung gilt MNS-Pflicht außerhalb der Räume, die von der Schulraum- überlassung erfasst sind.
Ungeimpftes Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Freizeitpädagoginnen bzw. -pädagogen und Personen, die gesundheitliche, physische oder psychische Unterstützungs- und/oder Be- treuungsleistungen am Schulstandort erbringen, sowie Lehramtsstudierende und Lehrbeauf- tragte haben zu jeder Zeit nachzuweisen, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR-Tests.
In Internaten sind die vom BMBWF definierten Hygienebestimmungen einzuhalten. Die/Der COVID-19-Hygiene- und Präventionsbeauftragte des Internats überprüft, ob von den Schü- ler/inne/n, die sich im Internat aufhalten eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht,
2 Als „schulfremd“ gelten alle Personen ausgenommen: Schüler/innen sowie Lehr- und Verwaltungspersonal inkl. Freizeitpädagog/inn/en psychosoziales und unterstützendes Personal (wie z.B. Schulpsychologen/-psychologinnen, Schulsozialarbeiter/innen, Jugend- und Lehrlingscoaches, Pflegepersonal, Sprachhelfer/innen, Schul- oder Stand- ort¬assistenten/-assistentinnen, Trainer/in¬nen an Schulen für Leistungssport, Sprachassistent/inn/en) sowie Lehr- beauftragte und Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts.
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d. h. ob sie getestet oder geimpft sind. Für ungeimpftes Internatspersonal gelten die Rege- lungen für Lehrpersonen und Verwaltungspersonal an Schulen (durchgängiger Testnachweis, davon einmal in der Woche mittels externem PCR-Test).
1.3 Maßnahmen nach den Sicherheitsphasen: Risikolage entscheidend
Tabelle 1: Testungen/MNS nach Risikostufe
Phase/Zeitraum Risikostufe 1
Risikostufe 2
Schüler/innen
Alle Schüler/innen können sich frei- willig an der Schule mittels anterio- nasalem Antigen-Schnelltest testen
Impfnachweis, Ungeimpfte dreimal wöchentlich getestet (zweimal ante- rio-nasaler Antigen-Schnelltest, ein- mal PCR-Test mit Mundspülung)
Schüler/innen tragen den MNS außer- halb der Klassen- und Gruppenräume
Impfnachweis, Ungeimpfte dreimal wöchentlich getestet (zweimal ante- rio-nasaler Antigen-Schnelltest, ein- mal PCR-Test)
Schüler/innen Volksschule, Mittel- schule, Sonderschulen, sowie 5. bis 8. Schulstufe AHS tragen den MNS gem. § 26(2) im Schulgebäude nur außer- halb der Klassen- und Gruppenräume
Schüler/innen ab der 9. Schulstufe, tragen den MNS im gesamten Schul- gebäude
Lehr- und Verwaltungspersonal
Impfnachweis, Ungeimpfte haben zu jeder Zeit zumindest mittels anterio- nasalem Antigen-Schnelltest nachzu- weisen, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt (mind. einmal pro Woche externer PCR-Test)
Impfnachweis, Ungeimpfte haben da- her zu jeder Zeit nachzuweisen, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt (mind. einmal pro Woche ex- terner PCR-Test)
Lehr- und Verwaltungspersonalträgt den MNS außerhalb der Klassen- und Gruppenräume
Impfnachweis, Ungeimpfte haben da- her zu jeder Zeit nachzuweisen, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt (mind. einmal pro Woche ex- terner PCR-Test).
Lehr- und Verwaltungspersonal trägt den MNS im gesamten Schulgebäude, ab der 9 Schulstufe auch in Klassen- und Gruppenräumen
Risikostufe 3
10
1.3.1 Stufe 1: kein oder geringes Risiko
Zusätzlich zu den Bestimmungen, die unabhängig von der Risikostufe sind, (siehe Teil A, Ab- schnitt 1.2) gilt:
Testungen
Alle Schüler/innen können sich freiwillig an der Schule mittels anterio-nasalem Antigen- Schnelltest testen.
Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht grundsätzlich einen Impfnachweis. Ungeimpftes Lehr- und Verwaltungspersonal hat zu jeder Zeit nachzuweisen, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR- Tests.
Gespräche mit Erziehungsberechtigten (auch im Rahmen von Elternsprechtagen)
Diese sind unter Einhaltungen der Bestimmungen für Externe (3-G-Regel, MNS) zulässig.
Konferenzen und Treffen von schulpartnerschaftlichen Gremien
Diese können in Präsenz und unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.
Ein- und mehrtägige Schulveranstaltungen sowie schulbezogene Veranstaltungen (auch mit Übernachtung)
Diese können stattfinden. Eine Risikoanalyse wird empfohlen. (Details siehe Teil A, Ab- schnitt 1.6)
Unterrichtsangebote von und Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Per- sonen
Diese sind unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) zulässig.
Internate
Es gelten die Bestimmungen aus Teil A, Abschnitt 1.2.
Schulraumüberlassung
Diese ist zulässig.
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1.3.2 Stufe 2: mittleres Risiko
Zusätzlich zu den Bestimmungen, die unabhängig von der Risikostufe sind, (siehe Teil A, Ab- schnitt 1.2) gilt:
Testungen
Schüler/innen brauchen prinzipiell einen Impfnachweis. Alle ungeimpften Schüler/innen werden daher verpflichtend dreimal wöchentlich getestet (zweimal mittels anterio-nasalem Antigen-Schnelltest, einmal mittels PCR-Test). Externe Zertifikate von befugten Stellen wer- den anerkannt.
Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht ebenfalls und grundsätzlich einen Impfnach- weis. Ungeimpftes Lehr- und Verwaltungspersonal hat zu jeder Zeit nachzuweisen, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR-Tests.
Mund-Nasen-Schutz (MNS)
Schüler/innen sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
Gespräche mit Erziehungsberechtigten (auch im Rahmen von Elternsprechtagen)
Diese sind unter Einhaltungen der Bestimmungen für Externe (3-G-Regel, MNS) zulässig.
Konferenzen und Treffen von schulpartnerschaftlichen Gremien
Diese können in Präsenz und unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.
Ein- und mehrtägige Schulveranstaltungen sowie schulbezogene Veranstaltungen (auch mit Übernachtung)
Diese können stattfinden, sofern eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und das Risiko als gering eingeschätzt wird (Details siehe Teil B, Abschnitt 1.6).
Unterrichtsangebote von und Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Per- sonen
Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder externe Kooperationen sind unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) zulässig.
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Internate
Ungeimpfte Internatsbewohner/innen haben am Tag der Anreise das Ergebnis eines Anti- gen- oder PCR-Tests vorzulegen.
Das Internatspersonal hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume Mund-Nasen- Schutz zu tragen.
Schulraumüberlassung
Diese ist zulässig, unter der Voraussetzung, dass kein Kontakt zwischen den externen Perso- nen, den Schüler/inne/n und den Lehrpersonen erfolgt.
1.3.3 Stufe 3: hohes oder sehr hohes Risiko
Zusätzlich zu den Bestimmungen, die unabhängig von der Risikostufe sind, (siehe Teil A, Ab- schnitt 1.2) gilt:
Testungen
Schüler/innen brauchen prinzipiell einen Impfnachweis. Alle nicht geimpften Schüler/innen werden daher verpflichtend dreimal wöchentlich getestet (zweimal mittels anterio-nasalem Antigen-Schnelltest, einmal mittels PCR-Test). Externe Zertifikate von befugten Stellen wer- den anerkannt.
Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht ebenfalls und grundsätzlich einen Impfnach- weis. Ungeimpftes Lehr- und Verwaltungspersonal hat zu jeder Zeit nachzuweisen, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR-Tests.
Mund-Nasen-Schutz (MNS)
Schüler/innen sowie Lehr- und Verwaltungspersonal ab der 9. Schulstufe (d.h. an Polytechni- schen Schule, AHS-Oberstufen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Berufsschu- len) haben im gesamten Schulgebäude, auch während des Unterrichts, einen MNS zu tragen.
Schüler/innen und Lehr- und Verwaltungspersonal an Volksschulen, Mittelschulen, Sonder- schulen und der AHS Unterstufe haben nur außerhalb der Klassen und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
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Gespräche mit Erziehungsberechtigten (auch im Rahmen von Elternsprechtagen)
Elternsprechtage sind digital durchzuführen. Im Einzelfall können Gepräche mit Erziehungs- berechtigten unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.
Konferenzen und Treffen von schulpartnerschaftlichen Gremien
Diese können nur mittels digitaler Kommunikation stattfinden.
Ein- und mehrtägige Schulveranstaltungen sowie schulbezogene Veranstaltungen (auch mit Übernachtung)
Diese finden nicht statt (Details siehe Teil B, Abschnitt 1.6).
Unterrichtsangebote von und Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Per- sonen
Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder externe Kooperationen sind un- tersagt. Der Einsatz von psychosozialem und unterstützendem Personal ist zulässig.
Internate
Ungeimpfte Internatsbewohner/innen haben am Tag der Anreise das Ergebnis eines Anti- gen- oder PCR-Tests vorzulegen.
Ungeimpfte Schüler/innen der 5. bis 8. Schulstufe haben außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume einen MNS zu tragen, nicht geimpfte Schüler/innen ab der 9. Schulstufe außer- halb der Schlafräume.
Das Internatspersonal hatim Internatsgebäude Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Schulraumüberlassung
Diese ist zulässig, unter der Voraussetzung, dass kein Kontakt zwischen den externen Perso- nen, den Schüler/inne/n und den Lehrpersonen erfolgt.
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1.4 Anordnung standortspezifischer Maßnahmen durch die Schulleitung
Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kurzfristig und unab- hängig von der bundeslandspezifischen Risikolage folgende standortspezifische Maßnah- men ergreifen:
Diese Anordnung ist entsprechend zu begründen und zu dokumentieren sowie durch An- schlag in der Schule kundzumachen und alle Personen am Schulstandort sind zeitnah dar- über zu informieren. Die Maßnahmen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Bildungsdirek- tion und sind auf höchtens eine Woche beschränkt, können bei Bedarf jedoch um jeweils eine weitere Woche verlängert werden.
1.5 Weiterführende Informationen: Checkliste für die Erstellung des Hygi- ene- und Präventionskonzepts
o ein Lüftungskonzept für den gesamten Schulbetrieb
o Regelungen zur Steuerung von Personenströmen, Pausenkonzept, Anbringen von
Markierungen
o mit Schulbuffetbetreiber/innen und Internatsleitungen akkordierte Präventions- und
Hygienemaßnahmen
o ein Reinigungskonzept
o einen Maßnahmenplan für den Einsatz zusätzlichen Schulraums o die Erreichbarkeit im Krisenfall
Vorkehrungen zur umgehenden Einleitung von Maßnahmen beim Auftreten einer SARS- CoV-2-Infektion am Schulstandort sind getroffen.
Alle sich im Schulgebäude befindlichen Personen kennen die Hygiene- und Präventions-
maßnahmen u.a. durch Beschilderungen, Checklisten und Schulungen im Umgang mit Hygiene- und Präventionsbestimmungen.
15
Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen im Rahmen |
der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmung im Schulgebäude wird geachtet. Lieferfristen und Bestellvorlaufzeiten zur Beschaffung des erforderlichen Bedarfs an Schutzmaterial (MNS, Desinfektionsmittel, etc.) sind bekannt und werden berücksichtigt. Auf die Materialverwaltung und Dokumentation am Schulstandort wird geachtet. Dokumentation für die Nachverfolgung von Kontaktpersonen ist vorhanden und umfasst: |
o aktuelle E-Mail-Adressen und Telefonnummern von allen Schülerinnen und Schülern und/oder deren Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie des Lehr- und Verwal- tungspersonals
o Sitzpläne je Klasse/Gruppe
o Dokumentation eines allfälligen ortsungebundenen Unterrichts sowie des Präsenzun- terrichts im Klassenbuch
o Tägliche Dokumentation des anwesenden (pädagogischen und sonstigen) Personals und externer Personen
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TEIL B
Pädagogik und Schulorganisation
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Der Präsenzunterricht soll im Schuljahr 2021/22 trotz COVID-19 kontinuierlich stattfinden. Schülerinnen und Schüler haben die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Testung etc.) zu erbringen (siehe Abschnitt A).
In Krisenfällen – nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten, um das Infektionsgeschehen an einem Schulstandort einzudämmen – kann die Bildungsdirektion für einzelne betroffene Klassen, Gruppen oder die gesamte Schule einen vorübergehenden ortsungebundenen Un- terricht genehmigen. Die Bildungsdirektion hat dabei im Vorfeld der Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und mit dem BMBWF danach das Einvernehmen herzustellen. Für Schulen, die dem Aufsichtsbereich des BMBWF unterliegen, erfolgt die Ver- |
fügung betreffend ortsungebundenen Unterricht in der Zentralstelle.Wenn für eine Schule vorübergehend ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, ist für Kinder im schulpflichtigen Alter eine Betreuung sicher zu stellen. Lediglich in den Fällen, in denen die Gesundheitsbehörde eine Klasse oder Schule nach Epidemiegesetz schließt, kann keine Betreuung angeboten werden, denn in diesem Fall müssen tatsächlich alle Schüler/in- nen zu Hause bleiben. |
Schüler/innen, die bzw. deren Erziehungsberechtigte einer Risikogruppe angehören oder die
sich im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Prä-
senzunterricht teilzunehmen, kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unter-
richt aus wichtigen Gründen für maximal eine Woche erteilt werden. Weitere Anträge sind
möglich – in diesem Fall ist jedoch ein einschlägiges fachärztliches Attest vorzulegen. Hier
liegt ein gerechtfertigtes Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen vor.
Ungeimpfte Schüler/innen, die die o.a. Präventionsmaßnahmen nicht erfüllen, sind von der
Schulleitung über die Konsequenzen der Nichtbefolgung zu belehren. Im Falle von minder-
jährigen Schüler/innen sind deren Erziehungsberechtigte darüber aufzuklären. Bei Nichtbe-
folgung der Präventionsmaßnahmen befinden sich diese Schüler/innen ab dem auf das Ge-
spräch folgenden Tag im ortsungebundenen Unterricht. Sie informieren sich über die zu er-
bringenden Leistungen und bearbeiten Arbeitsaufträge selbständig. Sie haben sich nach
Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen.
1.1 Nachholen von Bildungs- und Lehraufgaben
Der pädagogischen Diagnostik kommt gerade nach einem Schuljahr mit unterschiedlich lan- gen Phasen des ortsungebunden Unterrichts/Distance-Learning besondere Bedeutung zu.
18
Ziel der pädagogischen Diagnostik ist die Lernausgangslage jeder Schülerin/jedes Schülers sichtbar zu machen. „Informationsfeststellungen“ (z.B. Kompetenzchecks) sollen gezielt da- für genutzt werden, festzustellen, in welchen Teilgebieten eines Unterrichtsgegenstandes die Kompetenzen nicht erreicht wurden. Dies bildet die Basis für das Einleiten gezielter För- dermaßnahmen im Fachunterricht und gegebenenfalls im ergänzenden Unterricht (Förder- unterricht).
Sollten wesentliche Bereiche der Bildungs- und Lehraufgaben des vergangenen Semesters bzw. Schuljahres aufgrund des Wechsels zwischen Präsenzunterricht und ortsungebunde- nem Unterricht nicht ausreichend vermittelt worden sein, so kann die Schulleitung in Ab- sprache mit der unterrichtenden Lehrperson, in Abweichung von den verordneten Lehrplä- nen, den entsprechenden Lehrstoff in das aktuelle Schuljahr verschieben. Eine solche Ver- schiebung ist im Klassenbuch zu vermerken.
1.2 Bestimmungen für einzelne Unterrichtsgegenstände
1.2.1 Unterricht in Bewegung und Sport
Bewegung und Sport finden im Schuljahr 2021/22 statt, wobei der Sportausübung im Freien so weit als möglich der Vorzug zu geben ist. In Innenräumen ist auf regelmäßiges Lüften zu achten.
Ab Risikostufe 2 und 3 findet Bewegung und Sport nach Möglichkeit immer im Freien statt. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, findet der Unterricht unter Einhaltung eines Sicher- heitsabstandes von einem Meter in geschlossenen Räumen statt. Dieser Sicherheitsabstand darf kurzfristig bei sportarttypischen Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung und bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen unterschritten werden. D.h. Kontaktsportarten (Ballsport, Teamsportarten usw.) und Sportarten, bei denen es im Zuge der Ausübung zu Kontakt kommt (z.B. beim Helfen und Sichern), sind dann zuläs- sig, wenn der Mindestabstand nur kurzfristig unterschritten wird. Untersagt sind jene Sport- arten und sportliche Tätigkeiten, die auf Übungsformen zurückgreifen, bei denen Schülerin- nen und Schüler über einen längeren Zeitraum in direktem Kontakt stehen.
Der Unterricht erfolgt auch in Risikostufe 2 und 3 in Sportbekleidung, außer das Umziehen kann nicht unter Einhaltung von geltenden Hygiene- und Präventionsmaßnahmen erfolgen.
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Leistungssportschulen
Schüler/innen in Leistungssportschulen gelten laut Bundessportfördergesetz als „Spitzen- sportler“. Die in der jeweils aktuellen COVID-19-Verordnung des BMSGPK genannten Bedin- gungen für Spitzensportler/innen, Betreuer/innen und Trainer/innen für das Betreten von Sportstätten für das Training, das nicht Teil der schulischen Ausbildung ist, kommen zur An- wendung. Die Vorgaben der Sportfachverbände und der Nachwuchskompetenzzentren des BMKOES sind für das Training an Leistungssportschulen einzuhalten.
Sofern das Training noch Teil der Schulversuchslehrpläne ist, gelten die Richtlinien für „Be- wegung und Sport“.
Ausbildungsbetrieb an den Bundessportakademien
Ausbildungen können unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen COVID-19-Verordnung des BMSGPK stattfinden. Das Betreten von Sportstätten erfolgt nach jenen Maßgaben, die für Spitzensportler/innen gelten.
1.2.2 Unterricht in Musik und verwandten Gegenständen
Im Unterricht für Musik und in verwandten Unterrichtsgegenständen ist beim Singen und Musizieren auf regelmäßiges Stoß- und Querlüften zu achten. Die gemeinsame Nutzung von Instrumenten durch Lehrkräfte und Schülerinnen und Schülern ist nach Möglichkeit zu ver- meiden; bei Nutzung von Instrumenten durch mehrere Personen ist sicherzustellen, dass so- wohl vorher als auch nachher die Hände gewaschen oder desinfiziert werden.
Ab Risikostufe 2 soll das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten nach Möglichkeit im Freien stattfinden. Beim Unterricht in geschlossenen Räumen ist ein erhöhter Sicherheitsab- stand von zwei Metern einzuhalten. Ab Risikostufe 3 hat das Singen, wenn möglich, und das Musizieren mit Blasinstrumenten ausschließlich im Freien stattzufinden. Bei Bedarf können zusätzliche Hygienebestimmungen festgelegt werden (siehe Teil A, Abschnitt 1.4).
In Mittelschul- und AHS-Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung ist auch ab Risikostufe 3 Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im Schul- gebäude zulässig. Hier gilt in den Instrumentalfächern, im Unterrichtsgegenstand Gesang und in verwandten Unterrichtsgegenständen:
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1.2.3 (Fach-)Praktischer Unterricht/Werkunterricht
Maschinen und Geräte sind an den Handhabungs- und Kontaktstellen regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. Darüber hinaus sind, soweit es mit den Sicherheitsvorschriften verein- bar ist, bei Verwendung von Maschinen und Geräten durch mehrere Personen geeignete Handschuhe zu tragen. Die Hände sind anschließend gründlich zu reinigen oder zu desinfizie- ren. Allfällige berufsspezifische Hygienemaßnahmen sind zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass ortsungebundener Unterricht angeordnet wird, können für den (fach-) praktischen Unterricht, Labor- und Werkunterricht durch die Schulbehörde Ausnahmen an- geordnet und der Unterricht in Präsenz durchgeführt werden.
1.2.4 Praxisunterricht an BAfEP und BASOP
In Risikostufe 1 und 2 findet Praxisunterricht an BAfEP und BASOP statt.
In Risikostufe 3 kann dieser Unterricht (einzelner Wochentag oder als Woche organisiert) grundsätzlich weiterhin an den Einrichtungen abgehalten werden. Wenn die Praxiseinrich- tung keine Bedenken hat, kann die Praxis wie vorgesehen abgehalten werden. Wenn die Pra- xiseinrichtung den Schüler/inne/n und Studierenden das Abhalten ihrer Praxis in der Praxis- einrichtung verweigert, wären folgende Alternativen anzudenken und schulautonom (je nach möglicher Organisation und standortspezifischen Gegebenheiten) in Abstimmung mit der Schulbehörde zu entscheiden:
Es können eine oder auch zwei Praxiswochen (in den höheren Jahrgängen) zusammen- hängend auf einen späteren Zeitpunkt im Schuljahr verschoben werden. In diesem Fall
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wird statt der geplanten Praxiswoche (den geplanten Praxiswochen) auf den regulären Stundenplan umgestellt.
Wenn nur einzelne Schüler/innen den Praxisunterricht in ihrer Praxiseinrichtung (Be- suchskindergarten, Besuchsgruppe) nicht vor Ort erbringen können, ist ein Ausweichen in den Praxiskindergarten bzw. Praxishort abzuklären. Es muss jedenfalls ein verantwor- tungsvoller, gesicherter Betrieb im Praxiskindergarten bzw. Praxishort gewahrt bleiben.
1.2.5 Unverbindliche Übungen und Freigegenstände
Unverbindliche Übungen und Freigegenstände finden in allen Risikostufen statt.
1.2.6 Individuelle Berufsorientierung
Individuelle Berufsorientierung gem. § 13 b SchUG ist durchwegs möglich, wobei dabei die Einhaltung von umfassenden Hygiene- und Präventionsmaßnahmen gewährleistet sein müs- sen.
1.3 Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler
1.3.1 Förderunterricht
Für die Schülerinnen und Schüler der Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, AHS und BMHS stehen zusätzliche Lehrpersonen-Ressourcen zur Verfügung, um Lernrückstände aufzuholen. Die Zuteilung erfolgt durch die Bildungsdirektion, für Schüler/innen der 9. Schul- stufen und der Abschlussklassen an AHS und BMHS stehen im Rahmen des REACT-Förder- programms EU-Mittel, die von den Schulen beim BMBWF beantragt wurden, zur Verfügung.
Besonderes Augenmerk ist
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1.3.2 Psychosoziale Unterstützung
Schüler/innen, die psychosoziale Unterstützung benötigen, können schulpsychologische Be- ratung und, sofern vorhanden, auch Beratungsunterstützung durch Beratungslehrpersonen, Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Jugend- oder Lehrlingscoaches in Anspruch nehmen. Schulleiter/innen und Lehrkräfte werden gebe- ten, betroffene Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über entspre- chende regionale Angebote zu informieren.
Zusätzlich und niederschwellig können Schülerinnen und Schüler sich auch telefonisch an die Hotline der Schulpsychologie unter der Nummer 0800 211320 wenden.
Nähere Informationen dazu siehe www.schulpsychologie.at.
1.4 Leistungsfeststellungen, (abschließende) Prüfungen, Aufsteigen in die nächste Schulstufe
1.4.1 Leistungsfeststellungen
Ein Schüler/eine Schülerin wird in einem Unterrichtsgegenstand nicht beurteilt, wenn er/sie dem Unterricht so lange ferngeblieben ist, dass die Lehrperson keine sichere Beurteilung vornehmen kann, der/die Schüler/in zur deshalb festgesetzten Feststellungsprüfung nicht angetreten ist und die Voraussetzungen für eine Stundung der Prüfung nicht vorliegen. Fest- stellungsprüfungen sind an Volksschulen in der 2. bis 4. Schulstufe zulässig, jedoch nicht in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe und der Sonderschule. Die Durchführung der Feststel- lungsprüfung (schriftliche und/oder mündliche und/oder praktische Teilprüfung) erfolgt |
nach Maßgabe des Lehrplans. diesem Fall zulässig.3 4Anders als sonst in Volksschulen sind mündliche Prüfungen in |
1.4.2 Semesterprüfungen in der Neuen Oberstufe (NOST) bzw. Semestrierten Ober- stufe (SOST)
Semesterprüfungen über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände des Sommersemesters des Schuljahres 2019/20 können bis spätestens 30. November 2021 abge-
3 gemäß § 21 Abs. 1 LBVO
4 gemäß § 5 Abs. 11 lit. a sublit. aa LBVO
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legt werden. Schüler/innen mit insgesamt mehr als zwei Nichtbeurteilungen oder Beurtei- lungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen des Sommer- und Wintersemesters des Schuljahres 2020/21 sind nach Maßgabe des § 25 Abs. 10 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, sofern sie in diesen Pflichtgegenständen Semesterprü- fungen bis spätestens 30. November 2021 erfolgreich ablegen; bis zur Ablegung der Semes- terprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schul- stufe teil.
1.4.3 Aufsteigen aus dem Schuljahr 2020/21 in die nächste Schulstufe und Schulstu- fenwiederholungen5
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Ausnahmeregelung: Über die Möglichkeit einer Leistungsbeurteilung und den Aufstieg aus dem Deutschförderkurs in die nächsthöhere Schulstufe entscheidet bei dem Ergebnis „ausreichend“ oder „mangelhaft“ die Klassen- bzw. Schulkonferenz. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, ob bereits eine Beurteilung möglich ist und wenn ja, wie diese in den einzelnen Fächern ausfällt, die Entscheidung über den Aufstieg der Klassen- bzw. Schul- konferenz obliegt.
Sollte sich bei einem a. o. Schüler/einer ao. Schülerin in einem Deutschförderkurs infolge der COVID-Pandemie zeigen, dass die Deutschkenntnisse rückläufig sind, verbleibt der Schüler/die Schülerin dennoch im Deutschförderkurs und wird nicht in die Deutschför- derklasse rückversetzt; allerdings sind geeignete zusätzliche Fördermaßnamen vorzuse- hen (z.B. verpflichtender Förderunterricht).
1.4.4 MIKA-D
Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht im Rahmen der Sommerschule bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2021/22 eine neuerliche Testung stattfinden.
1.4.5 Abschließende Prüfungen (Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung, Abschluss- prüfungen)
Für die Regelungen im Herbst- und Wintertermin (1. und 2. Nebentermin) wird auf die Ver- ordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 i.d.g.F. verwiesen sowie auf die Erlässe „Abschließende Prüfungen im Haupttermin 2021: Informationen zur Beurteilung und allgemeine Durchführungsbestimmungen“ (GZ BMBWF- sowie auf den „
2021-0.296.506)
Erlass zur Vorbereitung und Durchführung, Korrektur
und Beurteilung, Datenerhebung und wissenschaftlichen Auswertung der standardisierten
Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung und der Berufsreifeprüfung für das Schuljahr 2020/21
(GZ BMBWF-2021-0.144.085).
“
1.4.6 Externistenprüfungen
Externistenprüfungen finden statt. Es gelten die Regelungen betreffend Testung bzw. MNS der jeweiligen Risikostufe.
1.5 Besondere Bestimmungen an Berufsschulen
Wenn für eine Berufsschule zumindest für einen Teil des Unterrichtsjahres oder des Lehr- ganges ein ortsungebundener Unterricht angeordnet war (siehe Teil B, Einleitung), können
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für den fachpraktischen Unterricht oder den Unterricht im Labor folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen:
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Bei Risikostufe 3 finden keine Schulveranstaltungen sowie schulbezogene Veranstaltungen statt. Bereits anberaumte Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind abzusagen.
Praktische Übungen zur Verkehrs- und Mobilitätserziehung sowie die Ablegung der freiwilli- gen Radfahrprüfung sind durchwegs möglich. Dafür ist jedoch ein Hygiene- und Präventions- konzept zu erarbeiten und umzusetzen.
Bei der Planung von Schulveranstaltungen sind die Stornobedingungen zu beachten. Der CO- VID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds steht im Schuljahr 2021/22 nicht mehr zur Verfügung.
1.6.2 Risikoanalyse für Schulveranstaltungen/schulbezogenen Veranstaltungen
Eine systematische Risikoanalyse kann bei allen Veranstaltungen im schulischen Kontext hel- fen, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens zu reduzieren.
Eine Risikoanalyse umfasst in der Regel folgende Schritte:
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Lehrausgänge und Exkursionen
Lehrausgänge stellen einen wichtigen Bestandteil des Unterrichtsgeschehens dar. In der Pla- nungsphase ist es wichtig zu beurteilen, ob die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzun- gen mitbringen, die Hygienebestimmungen im Klassenverband auch außerhalb der Schule einzuhalten. Für kurzfristige Absagen, die durch den Wechsel in Risikostufe 3 erforderlich sind, ist Vorsorge zu treffen (z.B. durch Vereinbarung von entsprechenden Stornobedingun- gen für Busunternehmen, Überlegungen zu alternativen Lehrausgängen).
Mehrtägige Veranstaltungen im Inland (bewegungs- und sportbezogene Schulveranstal- tungen wie Schikurse und Sommersportwochen, Projekttage, Wienwoche …)
Mehrtägige Schulveranstaltungen stellen eine gute Möglichkeit dar, Inhalte des Unterrichts zu vertiefen. Sie werden an anderen Orten oder auch in anderen Bundesländern durchge- führt und sind langfristig zu planen, wodurch die Risikoabschätzung stark erschwert wird. Diese Veranstaltungen sind nur bis inklusive Risikostufe 2 möglich.
Müssen Schulveranstaltungen kurzfristig abgesagt werden (aufgrund des Wechsels in Risiko- stufe 3), so liegt das Kostenrisiko für allfällige Stornokosten bei den Teilnehmer/inne/n. In diesem Zusammenhang ist auf günstige Stornobedingungen zu achten. Um das Risiko und Haftungen zu minimieren, wird empfohlen nur mit Reiseveranstaltern zu arbeiten, die dem Pauschalreisegesetz (PRG) unterliegen, eine GISA-Nummer haben und die erforderliche In- solvenz-Absicherung abgeschlossen haben.
Mehrtägige Veranstal- tungen Inland
In der Planungsphase
Checkliste
Akzeptanz betreffend höherer Sorgfaltsmaßnahmen bei Schulleitung und Lehrpersonen ist gegeben.
Zustimmung zur Durchführung und Kenntnis der Risken (z.B. Infektionsrisiko, Stornokosten) bei den Erziehungs- berechtigten ist vorhanden.
Voraussetzung betreffend Disziplin in der/den Klassen ist gegeben
Die Stornobedingungen sind bekannt und akzeptabel.
Die Einhaltung der Hygienebestimmungen bei der An- reise ist sichergestellt.
Am Zielort
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Mehrtägige Veranstal- tungen Inland
Checkliste
Mehrtägige Veranstaltungen im Ausland (z.B. Sprachreisen)
Sprachreisen zu planen ist in Zeiten der Corona-Pandemie eine komplexe Aufgabe. Ähnlich wie mehrtägige Schulveranstaltungen im Inland erfordern sie eine langfristige Planung – ob- wohl die schwer prognostizierbare COVID-19-Situation eine verlässliche Planung kaum mög- lich macht. Wie soll auch Monate vor der Reise antizipiert werden, ob zum Zeitpunkt x für das Land y eine Reisewarnung gilt? Sprachreisen in ausländische Zielländer sollten daher nur nach sorgfältiger Prüfung der Umsetzbarkeit von Hygienebestimmungen vor Ort und bei gut ausgehandelten Stornobedingungen mit den Reiseveranstaltern erfolgen.
Mehrtägige Veranstal- tungen Ausland
In der Planungsphase
Checkliste
Akzeptanz betreffend höherer Sorgfaltsmaßnahmen bei Schulleitung und Lehrpersonen ist gegeben.
Zustimmung zur Durchführung und Kenntnis der Risken (z.B. Infektionsrisiko, Stornokosten) bei den Erziehungs- berechtigten ist vorhanden.
Voraussetzung betreffend Disziplin in der/den Klassen ist gegeben.
Die Stornobedingungen sind bekannt und akzeptabel.
Mein Reiseveranstalter unterliegt dem Pauschalreisege- setz (PRG), hat eine GISA-Nummer und die erforderliche
Insolvenzabsicherung abgeschlossen.
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Mehrtägige Veranstal- tungen Ausland
Am Zielort
Checkliste
Die Einhaltung der Hygienebestimmungen bei der An- reise ist sichergestellt.
Die Ein- und Ausreisebedingungen sowie die covidbe- dingten Regelungen im Gastland sind bekannt (z.B. Qua- rantänebestimmungen).
Die Einhaltung der Hygienebestimmungen im Quartier und bei den Angeboten vor Ort ist gewährleistet (z.B. Beförderungsbedingungen der Seilbahngesellschaften).
Die wichtigsten Kontaktstellen für den Fall von Erkran- kungen (nicht nur COVID-19) sind bekannt.
Ein Notfallplan für einen eventuell notwendigen Ab- bruch der Schulveranstaltung ist vorhanden.
Einladung externer Personen an die Schule
Das Lernen an der Schule wird durch die Einladung von externen Personen an die Schule (wie z.B. Lesepatinnen und -paten, Autorinnen und Autoren) in vielfältiger Weise bereichert. Personen, die die Schule besuchen, um mit Schülerinnen und Schülern zu arbeiten, haben die in Kapitel 1 dargestellten Hygienebestimmungen zu beachten. Auch ist der Aufenthalt dieser Personen an der Schule – wie bei allen schulfremden Personen – zu dokumentieren. Es gilt zu beachten, dass bei Risikostufe 3 diese Unterrichtsangebote außerschulischer Ein- richtungen oder Personen nicht mehr zulässig sind. Allfällig notwendige kurzfristige Absagen und dadurch anfallende Kosten sind in der Planung entsprechend zu berücksichtigen.
Konzerte/Musicals/Theateraufführungen o.Ä. an einer Schule bzw. in angemieteten Räum- lichkeiten
Konzerte, Musicals oder Theateraufführungen an Schulen finden unter Einbindung aller Schul- partner und oft auch externer Personen statt. An vielen Schulen sind sie fixer Bestandteil der Schulkultur. Regelmäßige Proben klassenübergreifender Gruppen gehen diesen Veranstaltun- gen voraus. Zu den Aufführungen selbst sind Bekannte, Freunde und Familie geladen.
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Damit bergen diese Veranstaltungen ein höheres Risiko der Übertragung von COVID-19, auf- grund der hohen Frequenz von Sozialkontakten über verschiedene Personengruppen über ei- nen längeren Zeitraum hinweg. Darüber hinaus kann an manchen Veranstaltungsorten die Einhaltung der Hygienebestimmungen für größere Gruppen erschwert oder nicht möglich sein.
Nachdem die Erarbeitung eines Konzerts, eines Musicals oder eines Theaterstücks gerade in Schulen mit musischem Schwerpunkt dem Erwerb nachhaltiger künstlerischer Fertigkeiten dient, gilt es in der Risikobewertung die Erarbeitungsphase von der Durchführungsphase zu unterscheiden. Zunächst muss in der Erarbeitung die Einhaltung von Hygienebestimmungen sichergestellt werden. Die Durchführung hängt dann letztendlich von den zu diesem Zeit- punkt geltenden Bestimmungen für Veranstaltungen ab. Für den Fall, dass das Konzert oder das Musical nicht stattfinden können, gilt es vorab sicherzustellen, dass alle Kosten (z.B. für Kostüme oder Raummieten) auch ohne Einnahmen durch Kartenverkäufe abgedeckt sind.
Konzerte/Musicals/Theateraufführungen o.Ä. könnten auch elektronisch aufgenommen werden, um sie einem größeren Publikum als Online-Angebot zur Verfügung zu stellen.
Maturabälle
Der Maturaball stellt an höheren Schulen einen Fixpunkt im Schuljahr und ein ganz besonde- res Ereignis dar. Die Organisation einer solchen Veranstaltung ist aufwändig und erfolgt lang- fristig unter Einbindung vieler externer Partner (z.B. Hotels, Caterer, Musiker/innen). Die Veranstaltung selbst findet im Innenraum mit oft mehr als tausend Teilnehmer/innen bis weit in die Nachstunden statt. Selbst wenn der Ball – was derzeit nicht abschätzbar ist –, auf- grund der Vorgaben für öffentliche Veranstaltungen wie geplant stattfinden kann, zeigen bisherige Erfahrungen, dass das Ansteckungsrisiko hoch ist. Wenn sich die Hygienebestim- mungen für Großveranstaltungen kurzfristig ändern, können darüber hinaus hohe Kosten anfallen.
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